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Mietrecht & Recht

Räum- und Streupflicht in Hamburg: Was das Wegegesetz von Eigentümern verlangt

Hamburgisches Wegegesetz (HWG): unverzüglich räumen, nach 20 Uhr bis 8.30 Uhr, mindestens 1 m breit, kein Tausalz – und was Eigentümern, Hausverwaltungen und WEG bei Verstößen droht.

Aktualisiert am 15. September 2026 · 8 Min. Lesezeit

📅 Aktualisiert 15. September 2026 📚 Mietrecht & Recht ⏱ 8 Min

Wer in Hamburg ein Grundstück besitzt, muss den angrenzenden Gehweg im Winter von Schnee und Eis freihalten. Grundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Dieser Ratgeber erklärt Eigentümern, Hausverwaltungen und WEG-Beiräten, wann geräumt sein muss, wie breit, womit gestreut werden darf, wer die Pflicht übernehmen kann und was bei Verstößen droht.

Rechtsgrundlage: Das Hamburgische Wegegesetz (HWG)

Die Räum- und Streupflicht in Hamburg – oft auch Schneeräumpflicht genannt – steht im Hamburgischen Wegegesetz (HWG), Siebenter Teil „Wegereinigung“, §§ 28 bis 35. § 28 regelt den Grundsatz: Soweit die Anlieger nicht verpflichtet sind, übernimmt die Stadtreinigung Hamburg (SRH) den Winterdienst. § 29 nennt die Anlieger als Verpflichtete, § 30 die Flächen, § 31 den Winterdienst selbst, §§ 34 und 35 Beauftragte und Aushang, § 72 die Geldbuße.

Wer ist zuständig: Stadtreinigung oder Anlieger?

Für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück sind die Anlieger zuständig; Radwege sind von der Anliegerpflicht ausgenommen (§ 31 Abs. 1 HWG).

FlächeZuständig
Gehweg vor dem GrundstückAnlieger (Eigentümer)
Fahrbahnen (verkehrswichtige Straßen, Nebenstraßen im Regelfall nicht)Stadtreinigung Hamburg
Bushaltestellen, FußgängerüberwegeStadtreinigung Hamburg
Gehwege ohne Anlieger (Brücken, Grünanlagen)Stadtreinigung Hamburg
RadwegeStadtreinigung (ausgewähltes Netz) – keine Anliegerpflicht
Gebühren für die Gehwegreinigung ersetzen den Winterdienst nicht. § 32 HWG nimmt die Reinigung von Schnee und Eis ausdrücklich vom öffentlichen Reinigungsdienst aus.

Wann muss geräumt und gestreut sein?

Das HWG kennt keine festen Tageszeiten, zu denen die Pflicht beginnt. Maßgeblich ist das Wetterereignis (§ 31 Abs. 3 HWG):

Bei anhaltendem Schneefall reicht ein einmaliger Einsatz nicht: Nach jedem Ende des Schneefalls ist erneut zu räumen, bei Glätte wenn notwendig wiederholt zu streuen (§ 31 Abs. 2 HWG).

Beispiel: Schneit es am Dienstagabend bis 23 Uhr, muss der Gehweg bis Mittwoch 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Schneit es am Mittwoch von 10 bis 14 Uhr, ist unverzüglich nach 14 Uhr zu räumen – nicht erst am nächsten Morgen.

Wo und wie breit muss geräumt werden?

§ 31 Abs. 1 HWG verlangt, den Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen, mindestens aber einen 1 m breiten Streifen. In Fußgängerzonen kann deshalb mehr nötig sein. Im Einzelnen:

Wohin mit dem Schnee?

Geräumter Schnee gehört auf den Außenrand des Gehwegs beziehungsweise neben die Treppe, ohne den Verkehr zu behindern – nicht auf die Fahrbahn (§ 31 Abs. 4 HWG). Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen sowie am Abfuhrtag die Flächen für Abfallbehälter und Sperrmüll bleiben frei. Vor Hauseingängen, Einfahrten und Schaltschränken darf kein Schnee angehäuft werden. Spätestens bei Tauwetter sind Straßenrinnen so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann (§ 31 Abs. 5 HWG).

Womit darf in Hamburg gestreut werden?

Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen (§ 31 Abs. 2 HWG): Sand, Splitt, feinkörniger Kies, Blähton oder Lava-Granulat.

Tausalz ist auf Gehwegen verboten. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nach § 31 Abs. 2 HWG nicht verwendet werden – ohne Ausnahme für Treppen, Rampen oder Blitzeis. Ausnahmen kann nur die Wegeaufsichtsbehörde im Hafengebiet zulassen. Salzen ist eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 HWG). Tausalz ist nach § 28 Abs. 3 HWG nur auf Fahrbahnen zulässig – und dort so gering wie möglich zu halten.

Bildet sich eine Eisschicht, die sich durch Streuen nicht ausreichend abstumpfen lässt, muss das Eis beseitigt werden. Bei anhaltender Glätte ist wiederholt zu streuen.

Wer ist verpflichtet – und wer darf beauftragt werden?

Verpflichtet sind die Anlieger: nach § 3 HWG die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an den öffentlichen Weg grenzen. Bei juristischen Personen trifft die Pflicht die gesetzlichen Vertreter, bei Wohnungseigentümergemeinschaften die mit der Verwaltung beauftragten Personen (§ 29 Abs. 2 HWG).

Beauftragung nach § 34 HWG – in vielen Fällen Pflicht

In bestimmten Fällen schreibt das HWG die Beauftragung sogar vor. Nach § 34 HWG müssen Verpflichtete eine geeignete Person oder Firma beauftragen, wenn sie

Fällt die Eignung des Beauftragten weg, etwa durch Krankheit, ist unverzüglich eine andere Person zu beauftragen. Die Verantwortung bleibt beim Anlieger: Er muss dafür sorgen, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird – sonst handelt er selbst ordnungswidrig (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 HWG).

Aushang im Hausflur (§ 35 HWG)

Leben auf dem Grundstück mehrere Haushaltungen – also in praktisch jedem Mehrfamilienhaus –, sind Name und Anschrift der Verpflichteten und gegebenenfalls der Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an anderer geeigneter Stelle bekanntzugeben.

Winterdienst-Pflicht für Mieter in Hamburg: Was der Mietvertrag regeln kann

Das HWG regelt die Übertragung auf Mieter nicht. Nach allgemeinem Zivilrecht kann die Ausführung per Mietvertrag mit ausdrücklicher Klausel auf Mieter übertragen werden. Der Eigentümer behält aber eine Überwachungspflicht und bleibt gegenüber der Stadt der Verpflichtete. Wer als Vermieter nicht auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnt, muss nach § 34 HWG eine geeignete Person mit der Ausführung beauftragen – das kann auch ein Mieter sein. Eine Klausel im Mietvertrag ändert aber nichts daran, dass der Eigentümer die ordnungsgemäße Ausführung überwachen muss und gegenüber der Stadt verantwortlich bleibt.

Winterdienst beauftragen

Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer ohne Wohnsitz vor Ort beauftragen in der Regel einen Dienstleister. Meliteo Gebäudeservice übernimmt den Winterdienst in allen sieben Hamburger Bezirken – von Altona bis Wandsbek – als Saisonpaket ab 89 € pro Monat (Richtwert) oder auf Einzelabruf, mit eigenen festangestellten Mitarbeitern. Ob sich ein Saisonpaket lohnt, hängt von Fläche, Lage und Ihrer Verfügbarkeit ab; Details finden Sie auf der Seite Winterdienst Hamburg von Meliteo Gebäudeservice.

Was bei Verstößen droht

Juristen sprechen von der Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Gehweg an seinem Grundstück hat, muss dafür sorgen, dass andere dort nicht zu Schaden kommen. Das HWG konkretisiert diese Pflicht für Schnee und Glätte.

Bußgeld und Ersatzräumung

Wer seine Pflichten aus §§ 29 bis 31, 34 oder 35 HWG vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 HWG) – auch, wer nicht dafür sorgt, dass sein Beauftragter ordentlich arbeitet. Streuen mit Tausalz ist ein eigener Tatbestand (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 HWG). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 72 Abs. 2 HWG). Die Bezirksämter kontrollieren während der Saison bei routinemäßigen Begehungen; neben dem Bußgeld kann eine kostenpflichtige Ersatzräumung angeordnet werden.

Zivilrechtliche Haftung bei Stürzen

Stürzt jemand auf einem nicht oder unzureichend geräumten Gehweg, kann er vom Verpflichteten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Solche Forderungen können fünfstellig werden; die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Nicht geräumte Gehwege können Sie der Stadtreinigung Hamburg über die Winterdienst-Hotline 040 2576-1313 melden.

Dokumentation: So weisen Sie Ihren Winterdienst nach

Bei einem Sturz oder einer Kontrolle zählt, ob sich belegen lässt, dass zum fraglichen Zeitpunkt ordnungsgemäß geräumt und gestreut war. Ein Räumprotokoll sollte deshalb enthalten:

Bewahren Sie die Protokolle über die Saison hinaus auf; Ansprüche können auch lange nach dem Ereignis gestellt werden. Meliteo Gebäudeservice dokumentiert jeden Einsatz per App mit Foto und Zeitstempel.

Winterdienst-Saison in Hamburg: Wann Sie bereit sein müssen

Die Stadtreinigung Hamburg organisiert ihren Winterdienst betrieblich vom 15. Oktober bis zum 15. April mit einer rund um die Uhr besetzten Einsatzzentrale. Für Anlieger ist dieser Zeitraum keine Grenze: Die Räum- und Streupflicht gilt an jedem Tag, an dem Schnee fällt oder Glätte entsteht – auch davor oder danach.

Sinnvoll ist, bis Mitte Oktober vorbereitet zu sein: salzfreies Streugut bevorraten, Geräte bereithalten, den Aushang nach § 35 HWG aktualisieren, Vertretungen für Urlaub und Krankheit festlegen und einen Dienstleister rechtzeitig vor dem ersten Frost beauftragen.

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht in Hamburg

Bis wann muss in Hamburg morgens geräumt und gestreut sein?

Es gibt keine feste Startzeit. Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen, Glätte sofort abzustreuen. Tritt das Ereignis nach 20 Uhr ein oder dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an, müssen die Arbeiten bis 8.30 Uhr des Folgetages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG).

Wie breit muss der Gehweg in Hamburg geräumt werden?

In der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens 1 m. Treppen sind in voller Breite zu räumen, Eckgrundstücke bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden Straße, vor Fußgängerüberwegen zusätzlich ein Streifen bis zum Fahrbahnrand (§ 31 Abs. 1 HWG).

Was darf man in Hamburg streuen?

Nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, feinkörniger Kies, Blähton oder Lava-Granulat. Tausalz und tausalzhaltige Mittel sind auf Gehwegen verboten, auch auf Treppen, Rampen und bei Blitzeis. Eis, das sich durch Streuen nicht ausreichend abstumpfen lässt, muss beseitigt werden (§ 31 Abs. 2 und 3 HWG).

Kann ich die Winterdienst-Pflicht auf meine Mieter übertragen?

Das HWG regelt das nicht. Zivilrechtlich kann die Ausführung per Mietvertrag mit ausdrücklicher Klausel übertragen werden. Der Eigentümer behält jedoch eine Überwachungspflicht und bleibt gegenüber der Stadt der Verpflichtete.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen gegen die Streupflicht in Hamburg?

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 72 HWG und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem kann eine kostenpflichtige Ersatzräumung angeordnet werden. Bei Stürzen drohen zusätzlich zivilrechtliche Forderungen, die fünfstellig werden können.

Muss eine WEG oder Hausverwaltung einen Winterdienst beauftragen?

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften trifft die Pflicht die mit der Verwaltung beauftragten Personen (§ 29 Abs. 2 HWG). Nach § 34 HWG ist eine geeignete Person oder Firma zu beauftragen, wenn die Verpflichteten eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder die Pflicht nicht selbst erfüllen können. Die Verantwortung bleibt beim Anlieger.

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