Wer zahlt die Treppenhausreinigung? Wer haftet bei einem Sturz auf dem frisch gewischten Boden? Was passiert wenn der Mieter die Reinigung selbst übernehmen will? Hier die mietrechtlichen Antworten für Verwalter, Mieter und WEG-Vorstände.
Grundlage: BGB §535 und Betriebskostenverordnung
Die rechtliche Grundlage für Treppenhausreinigung liegt im BGB:
BGB §535 Absatz 1
„Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Übersetzt: Der Vermieter muss das gemietete Wohnobjekt — inklusive der zugänglichen Gemeinschaftsbereiche wie Treppenhaus — in nutzbarem Zustand halten. Reinigung gehört dazu.
Betriebskostenverordnung (BetrKV) §2 Nr. 9
„Die Kosten der Hausreinigung umfassen die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs, Sammelräume für Hausmüll, sonstige Gemeinschaftsräume."
Diese Kosten kann der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen — sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Wer zahlt? Drei Konstellationen
Konstellation 1: Vermieter beauftragt Reinigungsfirma, legt Kosten um
Der Standardfall: Der Vermieter (oder die Hausverwaltung) beauftragt eine professionelle Reinigungsfirma wie uns. Die Kosten werden 1:1 über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt — meist nach Quadratmeter-Schlüssel.
- Vorteil für Mieter: Klare Verantwortung, professionelle Qualität, kein eigener Aufwand
- Vorteil für Vermieter: Keine Eigenarbeit, professionelle Dokumentation
- Kosten: typisch 1,80-3 €/m² Wohnfläche pro Jahr (kalkuliert über alle Mieter)
Konstellation 2: Mieter putzt im Wechsel selbst
Bei kleineren Mietshäusern (typisch unter 6 Wohneinheiten) regelt der Mietvertrag oft, dass die Mieter die Treppenhausreinigung selbst im Wechsel übernehmen.
- Mietvertragliche Klausel zwingend: Im Mietvertrag muss explizit stehen, dass Mieter zur Reinigung verpflichtet sind
- Reinigungsplan zwingend: Mit Reihenfolge der Mieter, Häufigkeit, Ergebnis-Anforderung
- Wenn Mieter nicht macht: Vermieter kann nach erfolgloser Mahnung Reinigungsfirma beauftragen und Kosten dem säumigen Mieter weitergeben
Wenn der Mieter mit der Selbstreinigung-Klausel im Mietvertrag NICHT einverstanden ist, kann er bei Vertragsabschluss verhandeln. Nach Vertragsabschluss ist die Klausel wirksam, soweit sie nicht überraschend oder unzumutbar ist.
Konstellation 3: WEG-Eigentümergemeinschaft
Bei WEG-Wohnungen entscheidet die Eigentümerversammlung über die Reinigung des Treppenhauses. Häufig wird ein professioneller Dienstleister beauftragt, Kosten werden nach Miteigentumsanteil verteilt.
Mietminderung bei mangelhafter Reinigung
Wenn die Treppenhausreinigung erkennbar mangelhaft ist, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern.
Was als „mangelhaft" gilt
- Wochenlang nicht gereinigt (Staub, Spinnweben, Müll)
- Glas-Eingangstür dauerhaft verschmutzt
- Sanitärer Notstand (z. B. nach Wasserschaden tagelang nicht gereinigt)
- Geruchsbelästigung durch fehlende Mülltonnen-Pflege
Was NICHT als „mangelhaft" gilt
- Einzelne sichtbare Stellen (z. B. Reifenspuren am Tag der Lieferung)
- Normale Abnutzung zwischen den Reinigungsterminen
- „Es könnte sauberer sein" ohne objektiv feststellbare Mängel
Höhe der Minderung
Bei „eindeutig mangelhafter" Reinigung typisch 5-15 % der Bruttomiete. Bei sehr starkem Mangel (Geruch, Hygiene-Notstand) bis 25 %. Genaue Höhe entscheidet sich im Einzelfall vor Gericht.
Vorgehen für Mieter
- Schriftliche Mängelrüge an Vermieter mit Foto-Dokumentation
- Frist zur Behebung (typisch 14 Tage)
- Bei keiner Verbesserung: schriftliche Mietminderung-Erklärung
- Bei weiterer Untätigkeit: Klage vor Mietgericht
Haftung bei Sturzunfällen auf gewischtem Boden
Heikles Thema: Wenn jemand auf einem frisch gewischten Treppenhausboden ausrutscht und sich verletzt — wer haftet?
Verkehrssicherungspflicht
Der Vermieter (bzw. die Reinigungsfirma in seinem Auftrag) hat eine Verkehrssicherungspflicht. Diese verlangt:
- Warnschilder bei Glätte-Risiko aufstellen („Achtung Boden gewischt")
- Reinigungszeiten so legen, dass Hauptverkehrszeiten gemieden werden (nicht 7 Uhr morgens)
- Möglichst trockenes Wischsystem verwenden, damit der Boden schnell trocknet
Wer haftet konkret
- Wenn Reinigungsfirma keine Warnschilder aufgestellt hat: Reinigungsfirma haftet über Betriebshaftpflicht
- Wenn Vermieter die Reinigungsfirma nicht ausreichend ausgewählt hat: Vermieter haftet anteilig
- Wenn der Stürzende selbst grob fahrlässig war (Eile, Alkohol, Mobilfunk-Telefonat): Mitverschulden 30-50 %
Schadensersatzbeträge
- Leichte Verletzung: 500-2.000 € Schmerzensgeld
- Knochenbruch: 5.000-15.000 € Schmerzensgeld + Behandlungskosten
- Hüftbruch (älterer Mieter): 25.000-80.000 € Schmerzensgeld + Behandlungs- und Rehakosten
- Dauerhafte Beeinträchtigung: 80.000-250.000 € + monatliche Rente
Deshalb arbeiten wir bei Treppenhausreinigung immer mit Warnschild und kalkulieren die Reinigungszeiten so, dass möglichst wenig Verkehr ist.
WEG-Beschlüsse zur Treppenhausreinigung
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) entscheidet die Eigentümerversammlung über die Reinigung. Was zu beachten ist:
Beschlussfähigkeit
Standard-Beschluss zur Reinigung: einfache Mehrheit. Bei höheren Volumen (über 5.000 €/Jahr Vertragsvolumen) prüft mancher Verwalter zur Sicherheit qualifizierte Mehrheit.
Was beschlossen werden muss
- Auswahl des Reinigungsdienstleisters (oder Auftrag an Verwalter, mehrere Angebote einzuholen)
- Häufigkeit der Reinigung
- Vertragslaufzeit
- Maximales Vertragsvolumen pro Jahr
Sonderfälle
- Antrag auf Eigenreinigung: Einzelner Eigentümer schlägt vor, dass Eigentümer selbst reinigen — braucht Mehrheitsbeschluss aller
- Antrag auf erweiterte Reinigung: z. B. zusätzliche Glasreinigung, Außenanlagen — Mehrheitsbeschluss
- Sondereinsätze: z. B. nach Vandalismus oder Wasserschaden — kann Verwalter ohne Beschluss beauftragen, in Notfällen
Praxisempfehlung für Verwalter
Holen Sie alle 3-5 Jahre 3 Angebote ein und legen sie der Eigentümerversammlung vor. Auch wenn der bestehende Anbieter passt — der Vergleich macht die Eigentümer ruhiger und schützt Sie als Verwalter vor Vorwürfen.
Häufige Streitpunkte
1. „Reinigung ist nicht oft genug"
Mieter wollen täglich, Vermieter zahlt wöchentlich. Die mietrechtliche Mindestanforderung ist „angemessen" — was vom Objekttyp abhängt:
- Mehrfamilienhaus mit normaler Frequenz: 1× wöchentlich ist Standard und vom Mieter zu akzeptieren
- Mehrfamilienhaus mit hoher Frequenz (zentrale Lage, viele Wohnungen): 2× wöchentlich angemessen
- Hochhaus mit über 30 Wohneinheiten: täglich kann angemessen sein
2. „Die Kosten sind zu hoch"
Mieter darf Nebenkostenabrechnung beanstanden, wenn Reinigungskosten deutlich über dem Marktdurchschnitt liegen. Marktdurchschnitt 2026 in Hamburg: 1,80-3 €/m² Wohnfläche pro Jahr für wöchentliche Reinigung. Liegt die Abrechnung 50 % darüber, lohnt sich Nachfrage.
3. „Mieter putzt nicht im Wechsel"
Wenn Selbstreinigung im Mietvertrag steht und ein Mieter sich weigert: Vermieter setzt Frist zur Erfüllung (14 Tage), bei keiner Reaktion beauftragt er Reinigungsfirma und legt diese Kosten direkt dem säumigen Mieter um — nicht der Allgemeinheit.
4. „Reinigungspersonal benimmt sich respektlos"
Mieter hat Anspruch auf höfliches Reinigungspersonal. Bei Beschwerden: Mieter meldet schriftlich an Vermieter, der weiterreicht an Reinigungsfirma. Dort wird das Personal beschult oder im Extremfall ausgewechselt.
Praxis-Tipps für alle Beteiligten
Für Vermieter und Hausverwaltungen
- Halten Sie Reinigungspläne und Verträge im Mieterportal verfügbar — schafft Transparenz und Vertrauen
- Prüfen Sie alle 3-5 Jahre Konkurrenzangebote
- Bei Mieterbeschwerden: schnell reagieren, Reinigungsfirma direkt kontaktieren
- Kalkulieren Sie Treppenhaus-Tiefenreinigung 1× jährlich mit ein — sonst steigert sich der Aufwand der wöchentlichen Reinigung
Für Mieter
- Lesen Sie den Mietvertrag bei Einzug — sind Sie zur Eigenreinigung verpflichtet?
- Bei Mängeln: Foto machen, schriftlich rügen, Frist setzen
- Bei Sturz: Foto vom Ort, Zeugen suchen, Arzt aufsuchen, Schadensmeldung an Vermieter
- Bei Nebenkostenabrechnung: prüfen ob Reinigungskosten plausibel sind
Für WEG-Beiräte
- Lassen Sie sich vom Verwalter quartalsweise die Reinigungsdokumentation zeigen
- Holen Sie alle 3-5 Jahre Vergleichsangebote ein
- Bei Streit zwischen Eigentümern: Reinigung nicht zur emotionalen Front machen — sachlich entscheiden
Häufige Fragen
Wer zahlt Treppenhausreinigung — Vermieter oder Mieter?
Im Standardfall der Vermieter, der die Kosten dann über Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umlegt (BetrKV §2 Nr. 9). Bei mietvertraglich vereinbarter Selbstreinigung putzt der Mieter selbst.
Kann ich die Miete mindern wenn das Treppenhaus dreckig ist?
Bei eindeutig mangelhafter Reinigung über längere Zeit ja, typisch 5-15 % der Bruttomiete. Vor Mietminderung: schriftliche Rüge mit Frist (14 Tage) an Vermieter senden.
Wer haftet wenn ich auf gewischtem Boden ausrutsche?
Primär die Reinigungsfirma über ihre Betriebshaftpflicht (sofern keine Warnschilder aufgestellt waren). Schadensersatz von 500 € bis über 80.000 € je nach Verletzungsgrad.
Was kostet Treppenhausreinigung im Schnitt?
Marktstandard 2026 in Hamburg: 1,80-3 €/m² Wohnfläche pro Jahr für wöchentliche Reinigung. 5-stöckiges Mehrfamilienhaus: 90-160 € pro Woche.
Festpreis-Angebot binnen 48 Stunden — sonst die erste Reinigung kostenlos.
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